Vorsicht vor Blindgängern auf Baugrundstücken

Käufer von Grundstücken sollten sich über die Geschichte des Baulandes informieren. Denn in vielen Städten und Regionen finden sich noch Blindgänger alter Fliegerbomben aus dem Zweiten Weltkrieg, die immer noch eine Gefahr darstellen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren hin.

Feinfühlig Heizen

Thermostatventile an den Heizungen sollten ausgetauscht werden, wenn sie sich abgenutzt haben. Sind sie zu lange im Betrieb, regeln sie die Raumtemperatur nur noch ungenau. "Für den Laien ist es allerdings schwer zu erkennen, wann die Thermostate nicht mehr richtig arbeiten", sagt Andreas Braun von der Kampagne "Meine Heizung kann mehr".

Viele Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag festgeschrieben

Bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen stimmen die im Mietvertrag genannten Quadratmeterzahlen nicht mit der tatsächlichen Wohnungsgröße überein. Darauf weisen die schleswig-holsteinischen Mietervereine hin. Doch Mieter dürfen zu viel gezahlte Mieten nicht in jedem Fall zurückfordern. Ob sie Ansprüche haben und wie hoch diese ausfallen, hängt vom Ausmaß der Flächenabweichung ab.

Bank darf nach Kreditkündigung keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern

Bankkunden, deren Immobilienkredit von der Bank gekündigt wurde, müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Wird sie ihnen trotzdem vom Kreditinstitut in Rechnung gestellt, können sie das Geld zurückfordern. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Blick auf eine aktuelle Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 512/11).

Baugrundrisiko vertraglich regeln

Vertragspartner sollten regeln, wer das Baugrundrisiko trägt. Das empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Denn der früher einmal geltende Grundsatz "Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber" treffe heute nicht mehr zu. Heute erfolge die Zuweisung des Baugrundrisikos immer durch den Vertrag.

Rechnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden

Private Hausbesitzer müssen Rechnungen, Kontoauszüge und Überweisungsbelege, die im Zusammenhang mit ihrem Haus und Grundstück stehen, zwei Jahre lang aufheben. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) aufmerksam. Die Frist beginne jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde.

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