Rechtstipp: „Schwamm-Schäden“ schließen alle Hausfäule-Pilze ein

Wenn in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung Folgeschäden durch "Schwamm" ausgeschlossen sind, muss der Versicherer nach einem Leitungswasserschaden auch nicht für Schäden durch Pilzbefall am verbauten Holz aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Der Ausschluss der Leistung für "Schwamm-Schäden" erstreckt sich den Karlsruher Richtern zufolge auf alle Hausfäule-Pilze.

Rechtstipp: Wasserrohr ist nicht gleich Wasserrohr

Besitzt ein Gebäude zwei Wasserversorgungssysteme, dann ist nur das System im Rahmen der Wohngebäudeversicherung geschützt, welches das Gebäude mit der öffentlichen Wasserversorgung verbindet. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Haus zusätzlich ein älteres Wasserversorgungssystem, mit dem früher Grundwasser genutzt wurde.

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