Minijobber dürfen ab 1. Januar 2013 aller
Voraussicht nach 50 Euro mehr abgabenfrei verdienen. Die von der
Bundesregierung beschlossene Anhebung der sogenannten
Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro ist allerdings mit Änderungen
bei der Versicherungspflicht verbunden, wie die Minijobzentrale
erläutert.
Berlin (dapd). Minijobber dürfen ab 1. Januar 2013 aller
Voraussicht nach 50 Euro mehr abgabenfrei verdienen. Die von der
Bundesregierung beschlossene Anhebung der sogenannten
Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro ist allerdings mit Änderungen
bei der Versicherungspflicht verbunden, wie die Minijobzentrale
erläutert.
Künftig sind Minijobber automatisch rentenversichert, sofern sie
nicht eine Befreiung beantragen. Nach derzeit geltendem Recht ist es
genau umgekehrt: Geringfügig Beschäftigte zahlen keine eigenen
Beiträge, können den Arbeitgeberbeitrag aber freiwillig aufstocken
und damit die volle Absicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung bekommen.
Wer bereits einen 400-Euro-Job hat, bleibt auch im neuen Jahr
versicherungsfrei. Steigt das Gehalt aber über 400 Euro, gilt das
neue Recht. Der Minijob wird versicherungspflichtig, eine Befreiung
ist aber auch in diesem Fall möglich. Nicht von der
Rentenversicherungspflicht befreien lassen können sich geringfügig
Beschäftigte, die derzeit bereits den Aufstockungsbetrag zahlen.
Minijobber, die sich für die Aufstockungsoption entscheiden,
sammeln nicht nur Beitragszeiten für ihre Altersrente. Vielmehr
haben geringfügig Beschäftigte mit vollwertiger Rentenversicherung
auch Anspruch auf Rehabilitations- und Eingliederungsleistungen,
beispielsweise nach einem Unfall.
Da der Arbeitgeber in jedem Fall den Pauschalbeitrag zur
Rentenversicherung von 15 Prozent zahlt, müssen Aufstocker nur die
Differenz von vier Prozentpunkten selbst übernehmen. In
Privathaushalten ist der Eigenanteil mit 14 Prozent allerdings
höher, da hier der Arbeitgeber lediglich eine pauschale Abgabe von
fünf Prozent leistet.
Geringfügig Beschäftigte mit sehr niedrigem Verdienst müssen
zudem beachten, dass der Rentenversicherungsbeitrag auf Grundlage
eines Mindesteinkommens berechnet wird. Diese
Mindestbemessungsgrenze steigt zum 1. Januar 2013 von 155 auf 175
Euro. Wer beispielsweise in einem Privathaushalt beschäftigt ist und
nur 100 Euro monatlich verdient, müsste als Aufstocker trotzdem
24,50 Euro an die Rentenversicherung abführen.
dapd.djn/T2012101901872/rog/K2120/mwa
(Berlin)