Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur nach
Abzug eines Eigenanteils, der sogenannten zumutbaren Belastung,
steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof muss sich im Rahmen
zweier Nichtzulassungsbeschwerden (Aktenzeichen: VI B 150/12 und VI
B 116/12) nun mit der Frage befassen, ob diese Praxis möglicherweise
rechtswidrig ist.
München (dapd). Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur nach
Abzug eines Eigenanteils, der sogenannten zumutbaren Belastung,
steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof muss sich im Rahmen
zweier Nichtzulassungsbeschwerden (Aktenzeichen: VI B 150/12 und VI
B 116/12) nun mit der Frage befassen, ob diese Praxis möglicherweise
rechtswidrig ist.
Betroffene sollten deshalb gegen ihre Steuerbescheide Einspruch
einlegen und das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung der
Bundesrichter ruhen lassen.
dapd.djn/T2013022802123/ome/K2120/rad
(München)