Wer auf dem Weg zur Arbeit als Angestellter einen
Unfall erleidet, kann bei einem Sachschaden die Differenz zwischen
dem rechnerischen Buchwert und dem Verkaufserlös als Werbungskosten
absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

München (dapd). Wer auf dem Weg zur Arbeit als Angestellter einen
Unfall erleidet, kann bei einem Sachschaden die Differenz zwischen
dem rechnerischen Buchwert und dem Verkaufserlös als Werbungskosten
absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wird beispielsweise ein Auto mit einem Buchwert von 8.000 Euro
nach dem Unfall für 4.000 Euro verkauft, kann die Differenz von
4.000 Euro damit als Werbungskosten abgesetzt werden. Damit kann der
Betroffene sich auch nicht darauf berufen, dass der steuerlich
absetzbare Schaden in der Differenz zwischen dem Zeitwert vor und
nach dem Unfall liegt.

Bei älteren Fahrzeugen, die rechnerisch bereits abgeschrieben
sind, wird sich so kein Schaden ergeben, der zu einem zusätzlichen
Werbungskostenabzug führt. Hatte das Auto vor dem Unfall einen
Buchwert von 0 Euro und einen Zeitwert von 3.000 Euro, und wird es
nach dem Unfall für 1.000 Euro verkauft, liegen also keine
Werbungskosten vor – auch wenn der Zeitwert um 2.000 Euro gemindert
wurde. Entscheidend ist, dass der fiktive Buchwert schon vor dem
Unfall bei 0 Euro lag.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VIII R 33/09)

dapd.djn/T2013030501184/ome/K2120/rad

(München)