Geht der Nachwuchs als Au-Pair ins Ausland,
bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur dann bestehen, wenn das Kind
regelmäßig einen Sprachkurs besucht. In einem vom Bundesfinanzhof
entschiedenen Fall hatte ein Vater für seine Tochter Kindergeld
beantragt.

München (dapd). Geht der Nachwuchs als Au-Pair ins Ausland,
bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur dann bestehen, wenn das Kind
regelmäßig einen Sprachkurs besucht. In einem vom Bundesfinanzhof
entschiedenen Fall hatte ein Vater für seine Tochter Kindergeld
beantragt. Das Mädchen hatte im Ausland jedoch keinen systematischen
Sprachunterricht genommen, sondern nur an Kursen über amerikanische
Geschichte und Kultur teilgenommen.

Das reicht nicht, entschieden die Bundesrichter. Au Pairs müssen
im Ausland theoretisch-systematischen Sprachunterricht nehmen, damit
der Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung angesehen werden kann.
Dabei muss der Unterricht mindestens zehn Wochenstunden umfassen.

Die besuchten Kurse in Geschichte und Kultur sind dagegen nicht
als Sprachunterricht anzusehen, der dieses Kriterium erfüllt – auch
wenn sie mehr als zehn Wochenstunden umfassen. Denn solche
allgemeinbildenden Kurse sind keine qualifizierte Sprachausbildung.
Damit konnten die Eltern keinen Kindergeldanspruch durchsetzen.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof III R 58/08)

dapd.djn/T2013012901188/ome/K2120/rad

(München)