Immer wieder werden in Zeitungen und im Internet
Schrottautos zum Verkauf oder Verschenken angeboten. Doch der Kauf
eines solchen Fahrzeugs sei nicht unproblematisch, „obwohl es für
manch einen Hobbymechaniker oder manch kleine Werkstatt als
interessantes Angebot zum Ausschlachten erscheint“, warnt der
Sprecher des Automobilclubs Kraftfahrer-Schutz (KS), Thomas Achelis,
in München.
München (dapd). Immer wieder werden in Zeitungen und im Internet
Schrottautos zum Verkauf oder Verschenken angeboten. Doch der Kauf
eines solchen Fahrzeugs sei nicht unproblematisch, „obwohl es für
manch einen Hobbymechaniker oder manch kleine Werkstatt als
interessantes Angebot zum Ausschlachten erscheint“, warnt der
Sprecher des Automobilclubs Kraftfahrer-Schutz (KS), Thomas Achelis,
in München.
Auch mancher Fahrzeughalter sehe das als bequemen Weg, sein altes
Gefährt ohne große Formalitäten zu entsorgen. „Aber das ist falsch“,
sagt Achelis. Auch ein Kauf- oder Schenkungsvertrag und die
Mitteilung an die Zulassungsbehörde reichten nicht aus, weil das
Wirtschaftskreislauf- und Abfallgesetz vorschreibe, dass
Altfahrzeuge nur an anerkannte Annahme-, Rücknahme- oder
Demontagebetriebe übergeben werden dürften.
Ein privater Aufkäufer oder Beschenkter erfülle die im Gesetz
genannten Voraussetzungen nicht, auch wenn er vorgebe, das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu entsorgen. Werde ein Schrottfahrzeug ohne Zulassung
auf öffentlichem Verkehrsgrund entsorgt, trage stets der in den
amtlichen Dokumenten eingetragene „Letzthalter“ die alleinige
Verantwortung. Im einfachen Fall könne dies als Ordnungswidrigkeit
mit Geldbuße geahndet werden.
„Befinden sich im Fahrzeug noch Kraftstoff, Öl, Schmierstoffe,
Brems- oder Batterieflüssigkeiten, kann es sich sogar um eine
umweltgefährdende Abfallbeseitigung handeln“, sagt der KS-Sprecher,
vor allem wenn durch äußere Einflüsse wie Rost, Materialermüdung
oder unsachgemäße Demontage unkontrolliert Flüssigkeiten austreten
könnten. Wer diesen Zustand verursache, begehe eine Straftat und
müsse mit Geldstrafe oder Gefängnis rechnen.
Deshalb rät der KS dem „Letzthalter“, die seit 2002 geltende
Rücknahme-Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs in Anspruch
nehmen. Die sei einfach, unproblematisch und vor allem kostenlos.
dapd.djn/T2013030700422/nom/K2120/mwa
(München)