Mieter haben Anspruch auf eine leistungsfähige
Heizung, die Temperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglicht.
Werden nur 18 Grad erreicht, stellt das einen Mangel dar, der eine
Mietminderung rechtfertigt. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Potsdam hervor.

Potsdam (dapd). Mieter haben Anspruch auf eine leistungsfähige
Heizung, die Temperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglicht.
Werden nur 18 Grad erreicht, stellt das einen Mangel dar, der eine
Mietminderung rechtfertigt. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts Potsdam hervor.

Einem Gutachten zufolge wurden in der Mietwohnung an drei von
acht aufgezeichneten Tagen um 6.00, 12.00, und 22.00 Uhr trotz
aufgedrehter Thermostatventile die 20 Grad Celsius knapp
unterschritten. Zu anderen Tageszeiten betrug die tiefste Temperatur
etwa 18 Grad Celsius. An einem anderen Tag lag die Temperatur bis
18.00 Uhr dauerhaft unter 20 Grad Celsius.

Jedes nicht nur ganz geringfügige oder kurzzeitige Absinken der
Raumtemperaturen unter 20 Grad Celsius stellt einen Mangel dar, der
den Gebrauch der Wohnung einschränkt, entschied das Gericht. Deshalb
sei eine Mietminderung von zehn Prozent angemessen.

(Aktenzeichen: Amtsgericht Potsdam 23 C 236/10)

dapd.djn/T2013030701388/kaf/K2120/mwo

(Potsdam)