In Deutschland nicht genehmigte Teile für Autos
dürfen nicht verkauft werden, wenn sie hierzulande verwendet werden
könnten. Entsprechende Hinweise im Angebot reichten nicht. Das
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
in Berlin mitteilte.

Berlin (dapd). In Deutschland nicht genehmigte Teile für Autos
dürfen nicht verkauft werden, wenn sie hierzulande verwendet werden
könnten. Entsprechende Hinweise im Angebot reichten nicht. Das
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
in Berlin mitteilte.

Ein Anbieter bei Ebay hatte amtlich nicht genehmigte
Scheinwerferlampen in seinem „kfzshop“ als Autoersatzteile
angeboten. Auf seiner Angebotsseite verwies er darauf, dass die
Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien. Darin sah der
Kläger ein unzulässiges Anbieten nicht bauartgenehmigter
Fahrzeugteile und verlangte die Unterlassung.

Das Gericht gab ihm recht. Für das Angebotsverbot komme es
ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des
Fahrzeugteils an. Unerheblich sei dagegen, wozu es im Einzelfall
genutzt werden solle. Dementsprechend reichten entsprechende
Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht
aus.

(Aktenzeichen: OLG Hamm I-4 W 72/12)

dapd.djn/T2013031401634/nom/K2120/mwa

(Berlin)