Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten sind
steuerlich anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung
der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen
nachgewiesen werden kann. Das geht aus einer Entscheidung des
Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 9 K 2351/12 ) hervor.
Düsseldorf (dapd). Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten sind
steuerlich anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung
der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen
nachgewiesen werden kann. Das geht aus einer Entscheidung des
Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 9 K 2351/12 ) hervor.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines
Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten ist dessen zivilrechtliche
Wirksamkeit. Außerdem muss es auch tatsächlich wie vereinbart
durchgeführt werden und so gestaltet sein, wie Fremde üblicherweise
ein Arbeitsverhältnis vereinbaren.
In dem Fall hatte ein Zahnarzt seine Frau für Verwaltungsaufgaben
angestellt. Das Finanzgericht wollte die Kosten jedoch nicht
anerkennen, weil die Frau ihre Arbeitszeit frei gestalten konnte.
Das sei unter Fremden unüblich, so dass die Kosten nicht anerkannt
werden könnten.
Das Finanzgericht sah das genauso und bemängelte ebenso, dass die
durchgeführten Arbeiten nicht anhand von Stundenzetteln oder
Ähnlichem belegt waren. Der Mann konnte damit die Lohnkosten
steuerlich nicht geltend machen.
dapd.djn/T2013031800299/ome/K2120/pon
(Düsseldorf)