Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist den
Steuerzahlern die Möglichkeit genommen worden, angefallene
Werbungskosten mit den erzielten Kapitaleinkünften zu verrechnen. In
Ausnahmefällen bleibt es allerdings möglich, Werbungskosten geltend
zu machen. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg.
Stuttgart (dapd). Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist den
Steuerzahlern die Möglichkeit genommen worden, angefallene
Werbungskosten mit den erzielten Kapitaleinkünften zu verrechnen. In
Ausnahmefällen bleibt es allerdings möglich, Werbungskosten geltend
zu machen. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg.
In dem Fall hatte eine ältere Dame einen Treuhänder mit der
Verwaltung ihres Vermögens beauftragt, weil sie dazu aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst in der Lage war. Die
Kosten für diese Verwaltung wollte sie über den Sparer-Pauschbetrag
hinaus als Werbungskosten absetzen. Das Finanzgericht billigte der
Frau diesen Steuerabzug zu, weil der tatsächliche Steuersatz bei
Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem
Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt.
In einem solchen Fall müsse es möglich sein, die tatsächliche
Steuerbelastung unter Berücksichtigung eventuell angefallener
Werbungskosten zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof wird jetzt in der
Revision abschließend entscheiden.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Baden-Württemberg 9 K 1637/10)
dapd.djn/T2013022601197/ome/K2120/rad
(Stuttgart)