Ein Fußgänger, der in dunkler Kleidung in der
Nacht bei Rot die Straße überquert und dabei von einem Auto
angefahren wird, muss allein für den Schaden aufkommen. Eine sonst
übliche Haftung des Pkw-Fahrers verneinte das Oberlandesgericht
(OLG) Saarbrücken.
Saarbrücken (dapd). Ein Fußgänger, der in dunkler Kleidung in der
Nacht bei Rot die Straße überquert und dabei von einem Auto
angefahren wird, muss allein für den Schaden aufkommen. Eine sonst
übliche Haftung des Pkw-Fahrers verneinte das Oberlandesgericht
(OLG) Saarbrücken.
In dem Fall war der Kläger gegen 22.30 Uhr als Fußgänger
unterwegs und missachtete eine rote Fußgängerampel. Aufgrund der
dunklen Bekleidung und des spontanen Überquerens der Straße erkannte
ein Autofahrer den Fußgänger nicht rechtzeitig und erfasste ihn mit
dem Wagen. Der Fußgänger erlitt bei dem Unfall erhebliche
Verletzungen und klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das zuständige Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab.
Ein Gutachten bestätigte, dass der Fußgänger die Straße einige Meter
hinter der Fußgängerfurt überquert und dabei die Rotlicht anzeigende
Fußgängerampel missachtet hatte. Der beklagte Pkw-Fahrer war zum
Unfallzeitpunkt deutlich weniger als die erlaubten 50 Kilometer pro
Stunde gefahren, so dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen war. Das
OLG Saarbrücken als Berufungsgericht bestätigte das Urteil des
Landgerichts.
(Aktenzeichen: OLG Saarbrücken 4 U 200/10)
dapd.djn/T2013032201598/nom/K2120/mwa
(Saarbrücken)