Kann ein Pfarrer sich im Pfarrbüro ein
Arbeitszimmer einrichten, kann er nicht zusätzlich ein häusliches
Arbeitszimmer in seinen Privaträumen steuerlich geltend machen. Das
entschied das Finanzgericht München.

München (dapd). Kann ein Pfarrer sich im Pfarrbüro ein
Arbeitszimmer einrichten, kann er nicht zusätzlich ein häusliches
Arbeitszimmer in seinen Privaträumen steuerlich geltend machen. Das
entschied das Finanzgericht München.

Ein Pfarrer kann seine Aufgaben jederzeit im Pfarrbüro erfüllen,
urteilte das Finanzgericht. Damit sei ein weiterer Arbeitsplatz in
den Privaträumen jedoch nicht erforderlich und damit steuerlich
nicht absetzbar. Dass der Pfarrer in seinen Privaträumen besser oder
angenehmer arbeiten kann, spielt dagegen für die steuerliche
Bewertung keine Rolle. Das private Arbeitszimmer kann dennoch
steuerlich nicht abgesetzt werden.

(Aktenzeichen: Finanzgericht München 11 K 1167/11)

dapd.djn/T2013040201564/ome/K2120/pon

(München)