Die Haltung von Hunden oder Katzen in einer
Mietwohnung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden. Das
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem
Grundsatzurteil.
Karlsruhe (dapd). Die Haltung von Hunden oder Katzen in einer
Mietwohnung darf im Mietvertrag nicht generell verboten werden. Das
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem
Grundsatzurteil.
Der BGH erklärte eine entsprechende Vertragsklausel für
unwirksam. „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm
eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf
besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“, heißt es
im Urteil. In dem Fall aus Gelsenkirchen stand im Mietvertrag einer
Wohnungsbaugenossenschaft die „zusätzliche Vereinbarung“, dass der
Mieter verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten“.
Ein Mieter war dennoch mit seiner Familie und einem kleinen
Mischlingshund, dessen Schulterhöhe nur etwa 20 Zentimeter beträgt,
eingezogen. Die Wohnungsbaugenossenschaft forderte den Mieter auf,
das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter weigerte sich
jedoch und behielt nun auch vor dem Bundesgerichtshof recht.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt laut BGH jedoch nicht dazu,
„dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf
andere halten kann“. Vielmehr müsse eine umfassende Abwägung der im
Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der
Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn
erfolgen.
(Aktenzeichen: BGH VIII ZR 168/12)
(Zusammenfassung bis 1600, 40 Zeilen)
dapd.djn/T2013032052042/dmu/mwa
(Karlsruhe)