Vermieter können vom Bürgen eines in
Zahlungsverzug geratenen Mieters letztlich die gesamte rückständige
Miete verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in
Karlsruhe entschieden.

Karlsruhe (dapd). Vermieter können vom Bürgen eines in
Zahlungsverzug geratenen Mieters letztlich die gesamte rückständige
Miete verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in
Karlsruhe entschieden. Die gesetzliche Begrenzung der Höhe einer
Mietsicherheit auf drei Monatsmieten gelte nicht, wenn dem Vermieter
eine Sicherheit von einem Dritten gewährt werde, um die dem Mieter
drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden.

In dem Fall aus Mannheim hatte eine Schwester für ihren Bruder,
der mit seiner Miete in Zahlungsverzug geraten war, gegenüber dem
Vermieter gebürgt. Mit der Bürgschaftserklärung für die
Mietzahlungen ihres Bruders wollte sie verhindern, dass ihm
gekündigt würde.

In der Folgezeit blieb der Bruder aber zahlreiche weitere Mieten
schuldig. Er wurde schließlich – nach der fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Zahlung rückständiger
Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.500 Euro verurteilt. Der BGH
entschied nun, dass der Vermieter von der Schwester wegen ihrer
Bürgschaft die Zahlung dieser Summe verlangen kann. Sie hatte nur
drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 1.050 Euro zahlen wollen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 379/12)

dapd.djn/T2013041000393/dmu/mwa

(Karlsruhe)