Der von Verkäufern im Internet-Aktionshaus Ebay
häufig verwendete Zusatz „keine Gewährleistung“ befreit sie nicht
von jeder Haftung. Das geht aus einem am Dienstag in Karlsruhe
veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Wenn
demnach in der Verkaufsanzeige der Artikel als gebrauchsfähig
beschrieben war, gilt diese Eigenschaft als zugesichert.

Karlsruhe (dapd). Der von Verkäufern im Internet-Aktionshaus Ebay
häufig verwendete Zusatz „keine Gewährleistung“ befreit sie nicht
von jeder Haftung. Das geht aus einem am Dienstag in Karlsruhe
veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Wenn
demnach in der Verkaufsanzeige der Artikel als gebrauchsfähig
beschrieben war, gilt diese Eigenschaft als zugesichert.

In dem Fall ging es um ein Kajütboot, das in Berlin für 2.500
Euro über Ebay verkauft wurde. Das Holzboot war von Pilz befallen
und nicht mehr seetauglich.

Der Verkäufer versuchte ohne Erfolg, sich auf seinen
Gewährleistungsausschluss zu berufen. Denn in der Anzeige war es als
„schönes Wanderboot“ beschrieben, mit dem man „längere
Entdeckungstouren“ machen könne. Der Voreigentümer haftet nun für
die Beseitigung des Pilzbefalls. Ist ihm die Mängelbeseitigung
unmöglich oder zu teuer, muss er das Boot zurücknehmen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 96/12)

(Zusammenfassung bis 1300, 30 Zeilen)

dapd.djn/T2013012900570/uk/mwa

(Karlsruhe)