Auch bei geringen Abflugverspätungen müssen
Airlines ihre Fluggäste entschädigen, wenn diese ihre
Anschlussverbindungen verpassen und deutlich später ans Endziel
kommen: Mit einem entsprechenden Urteil stärkte der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am Dienstag die Rechte von Flugreisenden. Im
konkreten Fall hatte sich Air France dagegen gewehrt, eine Kundin
mit 600 Euro zu entschädigen.
Luxemburg (dapd). Auch bei geringen Abflugverspätungen müssen
Airlines ihre Fluggäste entschädigen, wenn diese ihre
Anschlussverbindungen verpassen und deutlich später ans Endziel
kommen: Mit einem entsprechenden Urteil stärkte der Europäische
Gerichtshof (EuGH) am Dienstag die Rechte von Flugreisenden. Im
konkreten Fall hatte sich Air France dagegen gewehrt, eine Kundin
mit 600 Euro zu entschädigen. Die Frau war in Bremen mit zweieinhalb
Stunden Verspätung nach Paris gestartet, hatte dort einen ersten
Anschlussflug nach Sao Paolo verpasst, den sie ebenfalls bei Air
France gebucht hatte. Auch in Brasilien saß sie fest und kam erst
mit elfstündiger Verspätung an ihrem Bestimmungsort Asunción in
Paraguay an.
Der EuGH stellte mit seinem Urteil klar, dass Air France zahlen
muss. Zwar legt eine entsprechende EU-Verordnung fest, dass
Entschädigung erst ab drei Stunden Verspätung fällig wird. Aber der
Einwand der französischen Gesellschaft, der erste Flug sei weniger
als drei Stunden verspätet gewesen, gelte nicht, so die Richter.
Denn die Ausgleichszahlung müsse „anhand der Verspätung gegenüber
der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel bemessen werden“.
dapd.djn/T2013022600501/to/sg
(Luxemburg)