Ein Arbeitszeugnis muss zwar stimmen, darf jedoch
Arbeitnehmer bei der Jobsuche nicht behindern. Hinweise auf häufige
oder längere Fehlzeiten haben daher nichts im Zeugnis verloren – es
sei denn, sie summieren sich auf einen erheblichen Teil der gesamten
Beschäftigungsdauer.
Berlin (dapd). Ein Arbeitszeugnis muss zwar stimmen, darf jedoch
Arbeitnehmer bei der Jobsuche nicht behindern. Hinweise auf häufige
oder längere Fehlzeiten haben daher nichts im Zeugnis verloren – es
sei denn, sie summieren sich auf einen erheblichen Teil der gesamten
Beschäftigungsdauer. Zudem spielt eine Rolle, warum Beschäftigte
nicht gearbeitet haben: Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen nur im
Extremfall erwähnt werden, während die Arbeitsgerichte bei einer
Abwesenheit wegen Elternzeit weniger strenge Maßstäbe anlegen.
So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln, dass eine
einjährige Elternzeit bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt
gut fünf Jahren im Zeugnis vermerkt werden darf. Dabei
berücksichtigten die Richter allerdings, dass die Arbeitnehmerin gar
nicht aus der Elternzeit zurückgekehrt war und zudem in der
Softwarebranche arbeitete, in der sich Anforderungen an Beschäftigte
schnell veränderten (Aktenzeichen: 4 Sa 114/12).
Allerdings kann der Hinweis auf die Elternzeit im Zeugnis auch in
weniger dynamischen Branchen angebracht sein. Wenn jedenfalls ein
Koch von vier Jahren bei einem Arbeitgeber wegen der Elternzeit
tatsächlich nur anderthalb Jahre arbeitet, ist die Erwähnung
zulässig. Ohne den Hinweis auf die Elternzeit würden andere
Arbeitgeber nämlich den falschen Eindruck vermittelt bekommen, einen
Koch mit vierjähriger Berufserfahrung einzustellen, entschied das
Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 261/04).
Unter welchen Voraussetzungen Fehlzeiten wegen einer Erkrankung
im Zeugnis stehen dürfen, ist bislang nicht höchstrichterlich
geklärt. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz entschied allerdings,
dass die Fehlzeiten in einem deutlichen Missverhältnis zur
geleisteten Arbeitszeit stehen müssen.
Nach dem Urteil der Richter ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn
Arbeitnehmer nur an rund der Hälfte der Arbeitstage arbeitsfähig
sind (Aktenzeichen: 5 Sa 996/95). Auf keinen Fall darf jedoch im
Zeugnis stehen, ob es sich um eine chronische Erkrankung handelt und
ob die Kündigung möglicherweise wegen der Erkrankung ausgesprochen
wurde.
dapd.djn/T2013010400337/rog/K2120/mwa
(Berlin)