Für die Berechnung des Elterngelds gelten seit 1.
Januar geänderte Regeln. Durch das „Gesetz zur Vereinfachung des
Elterngeldvollzugs“ wird das Elterngeld nicht mehr ausgehend vom
tatsächlich vor der Geburt des Kindes verdienten Nettoeinkommen
berechnet, sondern auf Basis eines über Pauschalabzüge ermittelten
fiktiven Einkommens.

Berlin (dapd). Für die Berechnung des Elterngelds gelten seit 1.
Januar geänderte Regeln. Durch das „Gesetz zur Vereinfachung des
Elterngeldvollzugs“ wird das Elterngeld nicht mehr ausgehend vom
tatsächlich vor der Geburt des Kindes verdienten Nettoeinkommen
berechnet, sondern auf Basis eines über Pauschalabzüge ermittelten
fiktiven Einkommens.

Konsequenzen hat dies vor allem für Arbeitnehmer beziehungsweise
Beamte, die vergleichsweise hohe Freibeträge für Werbungskosten auf
ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben. Nach der alten Regelung
führten beispielsweise Freibeträge für Fahrten zur Arbeitsstätte
oder für die Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu einem
höheren Nettoeinkommen und damit auch zu einem höheren
Elterngeldanspruch. Seit Jahresanfang werden jedoch nur noch
Kinderfreibeträge und die Vorsorgepauschale als Steuerabzüge
anerkannt.

Allerdings können werdende Eltern nunmehr ganz offiziell ein
höheres Elterngeld erzielen, wenn sie ihre Steuerklassen rechtzeitig
vor der Geburt des Kindes anpassen. Bei der Ermittlung des
verdienten Nettoeinkommens gilt nunmehr die Steuerklasse, die in den
zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes überwiegend auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen war.

Gilt beispielsweise für die Mutter im Jahr vor der Entbindung
sieben Monate lang die ungünstige Steuerklasse V, bevor sie in die
Steuerklasse III wechselt, wird das Elterngeld auf Basis der
Steuerklasse V berechnet. Waren hingegen beide Steuerklassen für
jeweils sechs Monate eingetragen, ist die zuletzt eingetragene
Steuerklasse III maßgeblich.

Zwtl.: Ermittlung des Elterngeldanspruchs noch immer nicht
einfach

Die Ermittlung des Elterngeldanspruchs ist durch das
Vereinfachungsgesetz zwar klarer geworden, aber noch immer nicht
einfach. Zunächst muss vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen in den
zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine Werbungskostenpauschale
von derzeit 83,33 Euro abgezogen werden. Von diesem Zwischenwert
gehen die pauschal ermittelten Steuern ab.

Die Sozialabgaben werden hingegen ausgehend vom Bruttoeinkommen
vor Abzug der Werbungskosten berechnet. Einkommen aus Minijobs, die
für Arbeitnehmer sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei sind,
werden ohne Abzüge zum Nettoeinkommen gerechnet.

Eine für „normale“ Fälle ausreichende Elterngeldberechnung
ermöglicht der Online-Rechner des Bundesfamilienministeriums unter
http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner . Wer allerdings
vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einem Minijob
beziehungsweise einer selbstständigen Tätigkeit hatte, sollte sich
für nähere Informationen an die Elterngeldstelle vor Ort wenden.

dapd.djn/T2013011101808/rog/K2120/mwa

(Berlin)