Ein Personalrat hat auch dann Anspruch auf
eine Leistungsprämie, wenn er für seine Personalratsarbeit vom
Dienst freigestellt ist. Auf ein entsprechendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf macht der Frankfurter Bund-Verlag
aufmerksam (Aktenzeichen: 13 K 4793/11).
Frankfurt/Main (dapd). Ein Personalrat hat auch dann Anspruch auf
eine Leistungsprämie, wenn er für seine Personalratsarbeit vom
Dienst freigestellt ist. Auf ein entsprechendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf macht der Frankfurter Bund-Verlag
aufmerksam (Aktenzeichen: 13 K 4793/11).
Die beklagte Behörde hatte die Zahlung der Prämie mit dem
Argument abgelehnt, dass diese nicht zur Besoldung gehöre, sondern
ein Instrument der Personalführung sei. Daher gelte das
Lohnausfallprinzip für die Leistungsprämie nicht.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verurteilte die Behörde
hingegen zur Zahlung der Prämie. Nach dem Personalvertretungsgesetz
(Paragraf 46, Absatz 2, Satz 1 BPersVG) dürfe die Personalratsarbeit
nicht dazu führen, dass Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt niedriger
ausfielen. Auch eine Leistungsprämie zähle zu diesen Bezügen.
Doch selbst wenn der Begriff der Dienstbezüge enger zu verstehen
wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Anspruch des
Personalrats ergäbe sich dann unmittelbar aus dem allgemein
geregelten Benachteiligungsverbot (Paragraf 8 BPersVG).
dapd.djn/T2013020500216/rog/K2120/mwa
(Frankfurt/Main)