Ein Jobcenter darf das Arbeitslosengeld II (ALG
II) nur dann kürzen, wenn es den Empfänger zuvor auf die Folgen
eines Pflichtverstoßes aufmerksam gemacht hat. Kann die Behörde
diese sogenannte Belehrung nicht nachweisen, ist die Kürzung
rechtswidrig, wie das Sozialgericht Gießen (Aktenzeichen: S 29 AS
676/11) klarstellte.
Gießen (dapd). Ein Jobcenter darf das Arbeitslosengeld II (ALG
II) nur dann kürzen, wenn es den Empfänger zuvor auf die Folgen
eines Pflichtverstoßes aufmerksam gemacht hat. Kann die Behörde
diese sogenannte Belehrung nicht nachweisen, ist die Kürzung
rechtswidrig, wie das Sozialgericht Gießen (Aktenzeichen: S 29 AS
676/11) klarstellte.
In dem Fall hatte das beklagte Jobcenter das ALG II des Klägers
für drei Monate um 30 Prozent gesenkt, weil sich der Arbeitslose
trotz Aufforderung nicht auf eine freie Stelle beworben hatte. Zwar
werde in einem solchen Fall das ALG II grundsätzlich gekürzt,
allerdings müsse der Hilfeempfänger bereits in der
Bewerbungsaufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden,
erläuterten die Richter.
Die Belehrung konnte das Jobcenter aber aus „EDV-technischen
Gründen“ nicht mehr nachweisen. Daher hoben die Richter den
Kürzungsbescheid auf.
dapd.djn/T2013021801637/rog/K2120/mwa
(Gießen)