Insolvenzgeld bleibt bei der Berechnung des
Elterngeldanspruchs außen vor. Das entschied das Bundessozialgericht
und wies damit die Klage eines Forstarbeiters gegen die
Elterngeldstelle endgültig ab. Der Kläger hatte im Jahr vor der
Geburt des Kindes neben Arbeitseinkommen und Einkommen aus
Selbstständigkeit gut 4.900 Euro Insolvenzgeld bezogen.
Kassel (dapd). Insolvenzgeld bleibt bei der Berechnung des
Elterngeldanspruchs außen vor. Das entschied das Bundessozialgericht
und wies damit die Klage eines Forstarbeiters gegen die
Elterngeldstelle endgültig ab. Der Kläger hatte im Jahr vor der
Geburt des Kindes neben Arbeitseinkommen und Einkommen aus
Selbstständigkeit gut 4.900 Euro Insolvenzgeld bezogen.
Die beklagte Behörde habe das Insolvenzgeld zu Recht nicht bei
der Elterngeldberechnung berücksichtigt, da das Elterngeldgesetz
steuerfreie Leistungen nicht als Einkommen zähle. Für das
Insolvenzgeld gelte damit das Gleiche wie für Zuschläge bei Nacht-
oder Feiertagsarbeit. Angesichts des „weiten Gestaltungsspielraumes
des Gesetzgebers“ sei diese Regelung auch mit dem Grundgesetz
vereinbar, betonten die Richter.
(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 10 EG 12/12 R)
dapd.djn/T2013022102148/rog/K2120/mwa
(Kassel)