Für geringfügig Beschäftigte gilt das Arbeitsrecht
und zwar sowohl in Betrieben als auch in privaten Haushalten:
450-Euro-Jobber haben unter anderem Anspruch auf den gesetzlichen
Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung an Feiertagen, bei Krankheit oder
im Mutterschutz und nicht zuletzt auf Einhaltung von
Kündigungsfristen.
Berlin (dapd). Für geringfügig Beschäftigte gilt das Arbeitsrecht
und zwar sowohl in Betrieben als auch in privaten Haushalten:
450-Euro-Jobber haben unter anderem Anspruch auf den gesetzlichen
Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung an Feiertagen, bei Krankheit oder
im Mutterschutz und nicht zuletzt auf Einhaltung von
Kündigungsfristen.
In der Praxis stelle sich aber immer wieder heraus, dass
Minijobber „wenig über ihre Rechte wissen“, kritisiert die
stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock. Damit sich dies
ändert, hat der Gewerkschaftsbund eine Informationsbroschüre für
geringfügig Beschäftigte herausgegeben, die bereits die seit
Jahresbeginn veränderte Rechtslage berücksichtigt.
Wird beispielsweise eine Haushaltshilfe krank, muss ihr
Arbeitgeber den üblichen Lohn für bis zu sechs Wochen weiter zahlen.
Fällt der übliche Arbeitstag auf einen Feiertag, haben Minijobber
ebenfalls Anspruch auf Bezahlung. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung
darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass die Arbeit an anderen
Tagen nachgeholt wird.
Geringfügig Beschäftigte dürfen zudem mindestens vier Wochen
bezahlt Urlaub machen. Dabei muss der gesetzliche Mindesturlaub auf
die vereinbarten Arbeitstage umgerechnet werden, wie die
Minijobzentrale auf ihrer Webseite ( www.minijob-zentrale.de/ )
erläutert. Minijobber, die an fünf Tagen pro Woche arbeiten, haben
Anspruch auf 20 Urlaubstage, während bei einem Arbeitstag pro Woche
nur vier Urlaubstage anfallen.
Zwtl.: Urlaubsanspruch nach Gleichbehandlungsgrundsatz
Wie viele Stunden pro Werktag gearbeitet würden, spiele für die
Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle, betont die
Minijobzentrale. Minijobber in Betrieben haben übrigens nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf genau so viele Urlaubstage
wie ihre regulär beschäftigten Kollegen.
Auch der Lohn darf nicht willkürlich festgelegt werden. In
Branchen wie der Gebäudereinigung oder im Pflegebereich, in denen
viele Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt sind, gibt es
beispielsweise Mindestlohnverordnungen. Allerdings gelten diese nur
für Unternehmen und nicht für Privathaushalte.
Dennoch sind die Tariflöhne auch für Haushaltshilfen interessant:
Verdienen sie weniger als zwei Drittel des maßgeblichen Tariflohns,
ist das vereinbarte Entgelt nämlich sittenwidrig. Von Unternehmen
angestellte Gebäudereiniger beispielsweise müssen derzeit mindestens
neun Euro pro Stunde (in Westdeutschland) verdienen. Wer im
Privathaushalt für weniger als sechs Euro putzt, sollte also
nachverhandeln.
Die DGB-Broschüre „Minijob – Kleine Teilzeit mit großen
Stolpersteinen“ kann im Internet unter www.dgb-bestellservice.de/
für 65 Cent zuzüglich Versand bezogen werden.
dapd.djn/T2013030101360/rog/K2120/mwa
(Berlin)