Arbeitgeber, die eine Stelle für Bewerber mit
höchstens zwei Jahren Berufserfahrung ausschreiben, verstoßen nicht
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine geringe
Berufserfahrung sei nicht zwingend mit einem niedrigen Alter
gleichzusetzen, befand das Arbeitsgericht Köln und wies damit die
Schadenersatzklage eines abgelehnten Bewerbers ab (Aktenzeichen: 3
Ca 3734/12).

Köln (dapd). Arbeitgeber, die eine Stelle für Bewerber mit
höchstens zwei Jahren Berufserfahrung ausschreiben, verstoßen nicht
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Eine geringe
Berufserfahrung sei nicht zwingend mit einem niedrigen Alter
gleichzusetzen, befand das Arbeitsgericht Köln und wies damit die
Schadenersatzklage eines abgelehnten Bewerbers ab (Aktenzeichen: 3
Ca 3734/12).

Berufserfahrung könne auch in einem „höheren Lebensalter“
gesammelt werden, beispielsweise nach einem Berufs- oder
Tätigkeitswechsel, erläuterten die Richter.

Doch selbst wenn man die Eingrenzung als Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot werte, gebe es für die gezielte Anwerbung
unerfahrener Mitarbeiter einen legitimen betrieblichen Grund,
urteilte das Gericht. Im beklagten Unternehmen würden Beschäftigte
nämlich unter anderem nach ihrer Berufserfahrung vergütet. Dem
Kläger hätte mit neun Jahren Berufserfahrung jedoch ein Gehalt
zugestanden, dass das Budget für die ausgeschriebene Stelle deutlich
überschreiten würde.

dapd.djn/T2013032501445/rog/K2120/mwa

(Köln)