Ältere Arbeitnehmer, die in wenigen Jahren eine
vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, müssen eine
niedrigere Abfindung hinnehmen. Wie das Bundesarbeitsgericht
entschied, darf ein Sozialplan bei der Bemessung der
Entlassungsentschädigung zwischen rentennahen Arbeitnehmern und
jüngeren Beschäftigten unterscheiden (Aktenzeichen: 1 AZR 813/11).

Erfurt (dapd). Ältere Arbeitnehmer, die in wenigen Jahren eine
vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, müssen eine
niedrigere Abfindung hinnehmen. Wie das Bundesarbeitsgericht
entschied, darf ein Sozialplan bei der Bemessung der
Entlassungsentschädigung zwischen rentennahen Arbeitnehmern und
jüngeren Beschäftigten unterscheiden (Aktenzeichen: 1 AZR 813/11).

Damit wiesen die Richter die Klage eines 62-Jährigen ab.
Arbeitgeber und Betriebsrat hatten vereinbart, dass Beschäftigte
über 58 Jahren nur einen anteiligen Lohnausgleich bis zum
frühestmöglichen Rentenbeginn erhalten sollten. Im Fall des Klägers
entsprach dies einer Abfindung von rund 4.975 Euro.

Der Kläger verlangte hingegen eine Abfindung von rund 240.000
Euro auf Basis der Standardformel, die Bruttogehalt, Lebensalter und
Betriebszugehörigkeit berücksichtigte. Die niedrigere Abfindung für
rentennahe Arbeitnehmer diskriminiere ältere Beschäftigte und sei
daher rechtswidrig.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte hingegen weder einen Verstoß
gegen den betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Verbot
der Altersdiskriminierung nach EU-Recht. Ein Sozialplan solle im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die Nachteile ausgleichen, die
Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstünden, erläuterten
die Richter.

Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei
nicht zu beanstanden, wenn bei rentennahen Arbeitnehmern nur die bis
zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen
Nachteile ausgeglichen würden. Es gebe auch keinen rechtlichen
Anhaltspunkt dafür, dass ältere Beschäftigte mindestens die Hälfte
der nach der Standardformel berechneten Abfindung bekommen müssten.

dapd.djn/T2013032800470/rog/K2120/mwa

(Erfurt)