Toilettenfrauen respektive –männer haben nach
einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg nicht in jedem Fall
Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn für Gebäudereiniger. Die
Klägerin, die als „Sanitärbetreuerin“ in einem Kaufhaus arbeitete,
konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass sie überwiegend mit
Reinigungsarbeiten beschäftigt war.
Hamburg (dapd). Toilettenfrauen respektive –männer haben nach
einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg nicht in jedem Fall
Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn für Gebäudereiniger. Die
Klägerin, die als „Sanitärbetreuerin“ in einem Kaufhaus arbeitete,
konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass sie überwiegend mit
Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Damit könne die Frau keine
Vergütung nach dem Mindestlohntarifvertrag für Gebäudereiniger
verlangen, befand das Gericht (Urteil vom 28. März 2013, AZ: 7 Ca
541/12).
Die Klägerin erhielt für eine Vollzeittätigkeit ein Grundgehalt
von 600 Euro brutto. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber jedenfalls in
den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses freiwillige Prämien.
Die Klägerin forderte demgegenüber den tariflichen Mindestlohn für
gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung von 8,82 Euro je
Stunde.
Trotz der erheblichen Differenz zwischen Mindestlohn und dem
Grundgehalt der Klägerin sah das Gericht auch keinen
Zahlungsanspruch wegen „Lohnwuchers“. Lohnwucher komme nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst dann in Betracht, wenn
die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des üblicherweise
gezahlten Entgelts erreiche. In den letzten drei
Beschäftigungsmonaten habe die Klägerin bei Einrechnung der
freiwillig gezahlten Prämien Stundenentgelte von rund sechs Euro
erzielt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieses
Gehalt weniger als zwei Drittel der branchenüblichen Vergütung
ausmache, so die Richter.
dapd.djn/rog/K2120/pon
(Hamburg)