Arbeitnehmer, die das Angebot einer Altersteilzeit
ablehnen, dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann,
wenn der Arbeitgeber sie auf einem Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen
beschäftigten könnte, wie das Landesarbeitsgericht Berlin entschied.
Berlin (dapd). Arbeitnehmer, die das Angebot einer Altersteilzeit
ablehnen, dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann,
wenn der Arbeitgeber sie auf einem Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen
beschäftigten könnte, wie das Landesarbeitsgericht Berlin entschied.
In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Kläger, einem Werksleiter
mit Verantwortung für insgesamt drei Betriebsstätten, mitgeteilt,
dass es in der neuen Unternehmensstruktur für ihn keine Aufgaben
mehr gebe. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter dazu auf, einen
Altersteilzeitvertrag zu unterschreiben. Als dieser ablehnte, sprach
der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus.
Die Richter befanden jedoch, dass der Arbeitgeber mit der
Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstoßen habe. Er hätte
nämlich auch eine Änderungskündigung aussprechen und den Kläger als
Leiter eines einzelnen Standorts weiterbeschäftigen können. Der
Arbeitgeber durfte sich dem Gericht zufolge auch nicht darauf
berufen, dass diese „Degradierung“ dem „altgedienten“ Kläger nicht
zugemutet werden konnte. Denn es sei allein Sache des Arbeitnehmers,
ein Änderungsangebot anzunehmen oder als unzumutbar zurückzuweisen.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Berlin 15 Sa 1109/12)
dapd.djn/T2013010400393/rog/K2120/mwa
(Berlin)