Arbeitnehmer, die beim Ausfüllen von Stundenzetteln
schummeln, müssen grundsätzlich mit einer fristlosen Kündigung
rechnen. Dabei kommt es nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz auch nicht darauf an, ob es sich bei dem
Falscheintrag um einen einmaligen Vorfall handelt.

Mainz (dapd). Arbeitnehmer, die beim Ausfüllen von Stundenzetteln
schummeln, müssen grundsätzlich mit einer fristlosen Kündigung
rechnen. Dabei kommt es nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz auch nicht darauf an, ob es sich bei dem
Falscheintrag um einen einmaligen Vorfall handelt. Denn wenn der
Arbeitgeber darauf vertraue, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeiten
selbstständig erfassten, sei ein Arbeitszeitbetrug ein besonders
schwerwiegender Pflichtverstoß, betonten die Richter.

In dem Fall war der Klägerin, einer Museumsangestellten, fristlos
wegen Arbeitszeitbetrugs gekündigt worden. Die Frau hatte auf einer
von ihr selbst geführten Arbeitszeitkarte an einem Tag sechs
Arbeitsstunden eingetragen, obwohl sie an diesem Tag gar nicht im
Museum gearbeitet hatte.

Ob die Klägerin – wie vom Arbeitgeber behauptet – auch an anderen
Tagen falsche Einträge gemacht hatte, ließen die Richter offen.
Nutzten Arbeitnehmer fehlende Kontrollen zu ihren Gunsten aus, sei
das für eine weitere Zusammenarbeit notwendige Vertrauen bereits
durch eine einzige Pflichtverletzung unwiederbringlich zerstört.
Eine Abmahnung hielt das Gericht unter diesen Umständen nicht für
erforderlich.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10 Sa 270/12)

dapd.djn/T2013011101864/rog/K2120/mwa

(Mainz)