Arbeitgeber dürfen Beschäftigte auch in einem
Kleinbetrieb nicht benachteiligen, wenn diese auf der Einhaltung von
arbeitsrechtlichen Vorschriften bestehen. Das entschied das
Arbeitsgericht Bonn und gab damit der Kündigungsschutzklage einer
Krankenschwester statt, die in einer Arztpraxis angestellt war.

Bonn (dapd). Arbeitgeber dürfen Beschäftigte auch in einem
Kleinbetrieb nicht benachteiligen, wenn diese auf der Einhaltung von
arbeitsrechtlichen Vorschriften bestehen. Das entschied das
Arbeitsgericht Bonn und gab damit der Kündigungsschutzklage einer
Krankenschwester statt, die in einer Arztpraxis angestellt war.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber die Krankenschwester
schriftlich dazu aufgefordert, bei gleichem Gehalt fünf Stunden pro
Woche länger zu arbeiten. Die Krankenschwester erklärte sich zwar zu
der Änderung bereit, bestand jedoch auf einer Kündigungsfrist von
drei Monaten. Diese war bereits deutlich kürzer als die ihr laut
Gesetz zustehende Änderungskündigungsfrist. Der Arbeitgeber sprach
dennoch eine Beendigungskündigung aus. Er begründete diese mit
deutlichen fachlichen Defiziten der Angestellten.

Das Gericht befand jedoch, dass der Arbeitgeber der Klägerin
offensichtlich gekündigt habe, weil diese das Änderungsangebot
abgelehnt und damit „in zulässiger Weise“ ihre Rechte wahrgenommen
habe. Damit handele es sich um eine Maßregelungskündigung, die
grundsätzlich rechtswidrig sei.

(Aktenzeichen: Arbeitsgericht Bonn 5 Ca 1834/12 EU)

dapd.djn/T2013011801603/rog/K2120/mwa

(Bonn)