Auch Privatleute mit geringer
Geschäftserfahrung sind als Arbeitgeber an einen geschlossenen
Arbeitsvertrag gebunden. Der Arbeitsvertrag ist nur dann ungültig,
wenn es Anhaltspunkte für Betrug oder ein Scheingeschäft gibt, wie
das Arbeitsgericht Neumünster entschied. In dem Fall, auf den der
Kölner Fachverlag Dr.
Köln/Neumünster (dapd). Auch Privatleute mit geringer
Geschäftserfahrung sind als Arbeitgeber an einen geschlossenen
Arbeitsvertrag gebunden. Der Arbeitsvertrag ist nur dann ungültig,
wenn es Anhaltspunkte für Betrug oder ein Scheingeschäft gibt, wie
das Arbeitsgericht Neumünster entschied. In dem Fall, auf den der
Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam macht, hatte ein sehr
vermögendes Ehepaar einen „Vertriebsmanager“ eingestellt, der von
der Ehefrau geschriebene Kinderbücher vermarkten sollte.
Der Vertrag war auf zwei Jahre befristet und sah unter anderem
eine monatliche Vergütung von 20.000 Euro und eine Gewinnbeteiligung
vor. Für die vorzeitige Aufhebung des Vertrags war eine Abfindung
von 25.000 Euro vereinbart.
Später fochten die Eheleute den Vertrag an, da der
„Vertriebsmanager“ anders als von ihm behauptet keinen Kontakt zu
Verlagen und „Showstars“ gehabt habe. Die gegen die Kündigung und
Anfechtung des Vertrags erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Zwischen
den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis und nicht lediglich ein
freies Dienstverhältnis, befanden die Richter. Das folge daraus,
dass die Parteien im Arbeitsvertrag auch Regelungen über die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Urlaubsanspruch des
Klägers getroffen hätten.
Ein Anfechtungs- oder Kündigungsrecht der Beklagten ergebe sich
insbesondere nicht aus der vom Kläger bestrittenen Behauptung, er
habe seine Geschäftskontakte nur vorgetäuscht. Auch aus den
finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrags lasse sich kein
Anfechtungsrecht herleiten. Denn der Ehemann habe dem Kläger einen
Tag nach der Vertragsunterzeichnung ein in finanzieller Hinsicht
fast gleiches Alternativangebot unterbreitet hat, in dem die
Aufgaben des Klägers auch nicht näher beschrieben worden seien als
in dem am Vortrag geschlossenen Vertrag.
(Arbeitsgericht Neumünster, Entscheidung vom 23. Januar 2013, AZ:
3 Ca 1359 b/12)
dapd.djn/rog/K2120/pon
(Köln/Neumünster)