Wenn ein Versicherungsvermittler einen Kunden
beim Wechsel der privaten Krankenversicherung falsch berät, kann der
Geschädigte Schadenersatz verlangen. Das geht aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 25 U 3343/11) hervor.

München (dapd). Wenn ein Versicherungsvermittler einen Kunden
beim Wechsel der privaten Krankenversicherung falsch berät, kann der
Geschädigte Schadenersatz verlangen. Das geht aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 25 U 3343/11) hervor.

In dem Fall hatte ein Versicherungsvertreter einen 58-Jährigen
dazu überredet, seinen seit Jahren bestehenden privaten
Krankenversicherungsvertrag zu kündigen und zu einem anderen
Versicherer zu wechseln. Dabei wies der Vertreter jedoch nicht
darauf hin, dass der Wechsel mit erheblichen Nachteilen verbunden
war. So sah der Tarif weniger Leistungen vor, der Mann verlor seine
gesamte Altersrückstellung und die Ansprüche aus einem bestehenden
Beitragsentlastungstarif. Künftig muss der Mann deshalb mit
erheblich höheren Prämien rechnen. Weil der Mann den Versicherer
nicht gewechselt hätte, wenn er von den Nachteilen gewusst hätte,
muss ihn der Vermittler mit seinem Versicherer entschädigen.

Grundsätzlich ist eine Kündigung der privaten Krankenversicherung
vor allem für ältere Versicherte keine Option, da der neue Vertrag
meist deutlich teurer ist und häufig geringere Leistungen bringt.
Wer Prämien sparen will, hat Anspruch auf einen Tarifwechsel
innerhalb seiner bestehenden Krankenversicherung. Bei einem solchen
Wechsel bleiben die Altersrückstellungen bestehen, lediglich der
Tarif wird verändert.

dapd.djn/T2013010701421/ome/K2120/rad

(München)