Die Einnahme eines blutverdünnenden Medikaments
führt nicht zu einer Berufsunfähigkeit. Das entschied der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 5/11). In dem Fall ging es um
einen Handwerker, der Blutverdünner einnehmen musste.

Karlsruhe (dapd). Die Einnahme eines blutverdünnenden Medikaments
führt nicht zu einer Berufsunfähigkeit. Das entschied der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 5/11). In dem Fall ging es um
einen Handwerker, der Blutverdünner einnehmen musste. Dadurch sei
er, so die Argumentation des Mannes, bei einem Sturz aus großer Höhe
höheren Gefahren ausgesetzt als ein gesunder Mensch, weil er leicht
innerlich verbluten könne. Daher sei er berufsunfähig, so dass eine
Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen müsse.

Die Bundesrichter sahen das anders. Eine Berufsunfähigkeit liege
nur vor, wenn dem zuletzt ausgeübten Beruf krankheitsbedingt nicht
mehr nachgegangen werden kann. Führe eine Krankheit lediglich dazu,
dass der Betroffene größeren Gefahren ausgesetzt ist, könne eine
solche Krankheit allein nicht zur Annahme einer Berufsunfähigkeit
führen.

Vielmehr müsse die Krankheit die Fortsetzung der Berufstätigkeit
unzumutbar erscheinen lassen. Das könne etwa der Fall sein, wenn die
Tätigkeit an sich der Gesundheit des Betroffenen nachhaltig schade.
Das wollten die Richter in diesem Fall jedoch nicht bejahen, so dass
die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen musste.

dapd.djn/T2013012800759/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)