Zahlt eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus
„Kulanzgründen“ nur einen Teil der vereinbarten Rente, obwohl der
Kunde eigentlich Anspruch auf die volle Rente hat, muss der
Versicherer diese volle Rente auch zahlen. Das entschied das
Landgericht Potsdam (Aktenzeichen: 6 O 311/11).
Potsdam (dapd). Zahlt eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus
„Kulanzgründen“ nur einen Teil der vereinbarten Rente, obwohl der
Kunde eigentlich Anspruch auf die volle Rente hat, muss der
Versicherer diese volle Rente auch zahlen. Das entschied das
Landgericht Potsdam (Aktenzeichen: 6 O 311/11).
Es sei treuwidrig, so das Gericht, dass dem Kunden vorgegaukelt
werde, er bekomme Leistungen nur aus Kulanz, während er seinen
Anspruch bereits nachgewiesen habe. In einem solchen Fall hätte die
Versicherung den Leistungsanspruch ohne Wenn und Aber anerkennen
müssen. Deshalb muss der Versicherer rückwirkend und für die Zukunft
die volle vereinbarte Rente zahlen.
dapd.djn/T2013012901346/ome/K2120/rad
(Potsdam)