Wer mithilft, eine Kuh vor dem sicheren
Erstickungstod zu retten, steht dabei unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht
Frankfurt am Main (Aktenzeichen: S 23 U 6/11).

Frankfurt/Main (dapd). Wer mithilft, eine Kuh vor dem sicheren
Erstickungstod zu retten, steht dabei unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht
Frankfurt am Main (Aktenzeichen: S 23 U 6/11).

In dem Fall hatte der Betroffene seinem Bruder dabei geholfen,
eine in ihrer Kette verhakte Kuh zu befreien, die ansonsten erstickt
wäre. Dabei zog sich der Kläger einen Unterschenkelbruch zu, als die
Kuh nach ihm trat. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte den
Schaden nicht regulieren, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall
gehandelt habe. Der Betroffene sah das anders, klagte und bekam vor
Gericht recht.

Zwar sei er nicht wie ein Arbeitnehmer aufgetreten. Die Richter
stellten ihn dennoch unter den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, weil er Hilfe in einem Unglücksfall geleistet
hatte. Bei einer solchen Hilfeleistung soll die gesetzliche
Unfallversicherung eintreten, wenn der Helfer zu Schaden kommt.

dapd.djn/T2013013101619/ome/K2120/rad

(Frankfurt/Main)