Wer das Büro verlässt, auf dem Heimweg aber
umkehrt und im Betrieb noch einmal in ein dienstliches Gespräch
verwickelt wird, steht auch auf dem zweiten Nachhauseweg unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 U 5220/10).
Stuttgart (dapd). Wer das Büro verlässt, auf dem Heimweg aber
umkehrt und im Betrieb noch einmal in ein dienstliches Gespräch
verwickelt wird, steht auch auf dem zweiten Nachhauseweg unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 U 5220/10).
In dem Fall hatte der Betroffene die Arbeitsstelle verlassen, war
dann aber umgekehrt, um seine Geldbörse zu holen. Als er wieder im
Büro ankam, sprach ein Kollege ihn dienstlich an, und beide
unterhielten sich über einen anstehenden Auftrag.
Zunächst hatte die gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung
als Arbeitsunfall abgelehnt, weil die Rückkehr in den Betrieb durch
die vergessene Geldbörse keine betrieblichen Gründe hatte. Das sah
das Gericht aber anders: Zwar war der Betroffene aus sogenannten
eigenen wirtschaftlichen Zwecken ins Büro zurückgekommen, hatte die
berufliche Tätigkeit dann aber durch das Gespräch mit dem Kollegen
wieder aufgenommen. Damit stand der Unfall auf dem zweiten Heimweg
eindeutig unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
dapd.djn/T2013022601849/ome/K2120/rad
(Stuttgart)