Arbeitslose haben ein Recht auf
Riester-Förderung, auch wenn sie selbst keine Beiträge in die
Deutsche Rentenversicherung zahlen. Darauf weist das Internetportal
ihre-vorsorge.de hin. Doch wenn die Arbeitslosigkeit eintritt,
sollten Arbeitslose nach Möglichkeit ihre Einzahlungen nicht gleich
drosseln.

Offenbach (dapd). Arbeitslose haben ein Recht auf
Riester-Förderung, auch wenn sie selbst keine Beiträge in die
Deutsche Rentenversicherung zahlen. Darauf weist das Internetportal
ihre-vorsorge.de hin. Doch wenn die Arbeitslosigkeit eintritt,
sollten Arbeitslose nach Möglichkeit ihre Einzahlungen nicht gleich
drosseln.

Wollen sie die maximale Förderung bekommen, muss auch bei
Arbeitslosigkeit ein Eigenbeitrag bezahlt werden, der sich nach dem
Vorjahreseinkommen richtet. Erst im Jahr nach Eintritt der
Arbeitslosigkeit können sie die Einzahlungen drosseln, ohne dass sie
Kürzungen bei den Riester-Zulagen befürchten müssen. Die Untergrenze
ist bei einem Mindesteigenbetrag von 60 Euro erreicht. Zahlt ein
Arbeitsloser weniger ein, verliert er seine Zulagen.

dapd.djn/T2013031800301/ome/K2120/pon

(Offenbach)