Wer berufsunfähig war und wieder einen Job hat,
kann unter Umständen konkret auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
Das führt dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre
Rentenzahlung einstellen kann. Eine solche Verweisung ist allerdings
erst dann möglich, wenn der Versicherte wieder eine Festanstellung
gefunden hat. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen: 12 U 93/12).
Karlsruhe (dapd). Wer berufsunfähig war und wieder einen Job hat,
kann unter Umständen konkret auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
Das führt dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre
Rentenzahlung einstellen kann. Eine solche Verweisung ist allerdings
erst dann möglich, wenn der Versicherte wieder eine Festanstellung
gefunden hat. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen: 12 U 93/12).
In dem Fall ging es um den Ein-Mann-Betrieb eines Gas- und
Wasserinstallateur-Meisters. Der Mann hatte wegen einer ausgeprägten
Depression seinen Betrieb aufgegeben und zunächst eine
Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Nachdem er allerdings zum
Laborassistenten umgeschult worden war und einen befristeten
Arbeitsvertrag erhalten hatte, verwies ihn der Versicherer auf diese
Tätigkeit.
Immerhin, so die Begründung, würde die neue Tätigkeit der
bisherigen Lebensstellung entsprechen, so dass eine Verweisung
gerechtfertigt sei. Das Gericht sah das anders. Seine frühere
Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer in einem Meister-Beruf
habe eine ganz andere Wertschätzung erfahren, als dies bei seiner
Tätigkeit als Laborassistent der Fall war.
Dazu kam, dass der Mann wegen seiner Krankengeschichte nur eine
befristete Anstellung finden konnte. Auch das spricht gegen eine
vergleichbare Wertschätzung seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zur
alten Unternehmer-Tätigkeit. Damit sei eine konkrete Verweisung
ausgeschlossen.
dapd.djn/T2013032400230/ome/K2120/pon
(Karlsruhe)