Wer bei Antragstellung für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung Umstände verschweigt, die aus seiner
Sicht nicht mitteilenswert sind, muss damit rechnen, dass der
Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich
anfechten kann. Das geht es einem Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hervor.
Karlsruhe (dapd). Wer bei Antragstellung für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung Umstände verschweigt, die aus seiner
Sicht nicht mitteilenswert sind, muss damit rechnen, dass der
Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich
anfechten kann. Das geht es einem Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hervor.
Der Betroffene hatte bei Antragstellung angegeben, dass er in den
vergangenen zehn Jahren nicht an Gesundheitsbeschwerden gelitten
habe. Als der Mann eine Berufsunfähigkeitsrente haben wollte,
stellte sich hingegen heraus, dass er sehr wohl in dem abgefragten
Zeitraum krank war. Unter anderem hatte er an Schulter- und
Rückenbeschwerden sowie an Thromboseerkrankungen gelitten und war
längere Zeit krankgeschrieben.
Die Versicherung wollte deshalb nicht zahlen, und der Fall
landete vor Gericht. Dort argumentierte der Mann, dass es unmöglich
sei, für einen Zeitraum von zehn Jahren alle Krankengeschichten
aufzuzählen.
Das sah das Gericht anders. Zwar müsse man dem Mann zubilligen,
dass er den Beschwerden an sich keine große Bedeutung zugemessen
habe. Er hätte aber auch wissen müssen, dass das wiederholte
Auftreten solcher Beschwerden für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung von entscheidender Bedeutung sein
kann.
Damit wäre er dazu verpflichtet gewesen, dem Versicherer die
Beschwerden mitzuteilen. Da er das nicht getan hatte, muss die
Versicherung nicht zahlen und kann den Vertrag erfolgreich
anfechten.
(Aktenzeichen: Oberlandesgerichts Karlsruhe 12 U 140/12)
dapd.djn/T2013040200899/ome/K2120/pon
(Karlsruhe)