Wenn in den Bedingungen einer
Wohngebäudeversicherung Folgeschäden durch „Schwamm“ ausgeschlossen
sind, muss der Versicherer nach einem Leitungswasserschaden auch
nicht für Schäden durch Pilzbefall am verbauten Holz aufkommen. Das
entschied der Bundesgerichtshof. Der Ausschluss der Leistung für
„Schwamm-Schäden“ erstreckt sich den Karlsruher Richtern zufolge auf
alle Hausfäule-Pilze.
Karlsruhe (dapd). Wenn in den Bedingungen einer
Wohngebäudeversicherung Folgeschäden durch „Schwamm“ ausgeschlossen
sind, muss der Versicherer nach einem Leitungswasserschaden auch
nicht für Schäden durch Pilzbefall am verbauten Holz aufkommen. Das
entschied der Bundesgerichtshof. Der Ausschluss der Leistung für
„Schwamm-Schäden“ erstreckt sich den Karlsruher Richtern zufolge auf
alle Hausfäule-Pilze.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 212/10)
dapd.djn/T2013013001315/ome/K2120/rad
(Karlsruhe)