Wird ein Unternehmen von zu Hause aus
betrieben und auch Besprechungen mit den Mitarbeitern gelegentlich
dort abgehalten, steht der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung auf dem Spiel. Das machte das Landessozialgericht
Saarbrücken mit einer Entscheidung deutlich.
Saarbrücken (dapd). Wird ein Unternehmen von zu Hause aus
betrieben und auch Besprechungen mit den Mitarbeitern gelegentlich
dort abgehalten, steht der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung auf dem Spiel. Das machte das Landessozialgericht
Saarbrücken mit einer Entscheidung deutlich.
Denn geht ein Mitarbeiter etwa von der privaten Küche aus auf die
Toilette und verunglückt dabei, muss die gesetzliche
Unfallversicherung nicht einstehen. Der Arbeitsunfall ereigne sich
dann nämlich in der Küche und damit nicht an einem Ort, der ständig
betrieblich genutzt wird, entschieden die Richter. Die betriebliche
Nutzung ist allerdings Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitsunfall
am Arbeitsplatz anerkannt wird.
Wer mit seinen Mitarbeitern in solchen räumlichen Verhältnissen
arbeitet, sollte deshalb darüber nachdenken, den Unfallschutz durch
eine ergänzende private Unfallversicherung sicherzustellen.
(Aktenzeichen: Landessozialgericht Saarbrücken L 2 U 16/10)
dapd.djn/T2013022701626/ome/K2120/rad
(Saarbrücken)