Eine private Krankenversicherung (PKV) kann nur
dann wirksam gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherte entsprechend informiert wurde. Das
geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Karlsruhe (dapd). Eine private Krankenversicherung (PKV) kann nur
dann wirksam gekündigt werden, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherte entsprechend informiert wurde. Das
geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem Fall hatte eine Mutter ihre beiden Töchter gesetzlich
versichert und von der privaten Krankenversicherung verlangt, den
Schutz kurzfristig aufzuheben. Die private Krankenversicherung
weigerte sich jedoch, die Kündigung anzunehmen, weil sie der Meinung
war, dass die Töchter nachweislich über die Kündigung informiert
werden müssen. Da dies nicht der Fall war, müsse die Frau Prämien
für die private Krankenversicherung nachzahlen.

Das Gericht sah das genauso. Ohne belegte Information, dass die
Töchter von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wurden, besteht eine
private Krankenversicherung fort und deren Prämien müssen bezahlt
werden. Bis zum wirksamen Kündigungstermin musste die Frau deshalb
die Prämien nachzahlen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 94/11)

dapd.djn/T2013040201610/ome/K2120/pon

(Karlsruhe)