Vertragspartner sollten regeln, wer das
Baugrundrisiko trägt. Das empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Bau-
und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Denn
der früher einmal geltende Grundsatz „Das Baugrundrisiko liegt beim
Auftraggeber“ treffe heute nicht mehr zu. Heute erfolge die
Zuweisung des Baugrundrisikos immer durch den Vertrag.
Berlin (dapd). Vertragspartner sollten regeln, wer das
Baugrundrisiko trägt. Das empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Bau-
und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. Denn
der früher einmal geltende Grundsatz „Das Baugrundrisiko liegt beim
Auftraggeber“ treffe heute nicht mehr zu. Heute erfolge die
Zuweisung des Baugrundrisikos immer durch den Vertrag.
Das Baugrundrisiko kann den Anwälten zufolge entweder beim
Auftraggeber oder beim Auftragnehmer liegen. Es könne aber auch in
mehreren Varianten aufgeteilt sein. Im Idealfall sollte vorher der
Baugrund untersucht werden. Wenn dann das Baugrundgutachten vorliege
und einige Risiken bekannt seien, könnten sie vertraglich zugewiesen
werden. Dann seien alle am Bau Beteiligten in der Lage, ihre Kosten
so genau wie möglich zu kalkulieren. Ein Restrisiko bleibe
allerdings immer, betonen die Experten.
dapd.djn/T2013022100359/kaf/K2120/mwo
(Berlin)