Bankkunden, deren Immobilienkredit von der Bank
gekündigt wurde, müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Wird sie ihnen trotzdem vom Kreditinstitut in Rechnung gestellt,
können sie das Geld zurückfordern. Das empfiehlt die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Blick auf eine aktuelle
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 512/11).

Stuttgart (dapd). Bankkunden, deren Immobilienkredit von der Bank
gekündigt wurde, müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Wird sie ihnen trotzdem vom Kreditinstitut in Rechnung gestellt,
können sie das Geld zurückfordern. Das empfiehlt die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Blick auf eine aktuelle
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 512/11).

Eine Bank hatte von einem Kunden, der seine Kreditraten nicht
mehr bedienen konnte, nach der Kündigung zusätzlich zu den
ausstehenden Raten, der Restschuld und den Verzugszinsen eine
Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Sowohl das Land- als auch das
Oberlandesgericht hatten dies gebilligt. Der Bundesgerichtshof
stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass der Bank neben den
ausgebliebenen Ratenzahlungen und der Restschuld lediglich
Verzugszinsen zustünden. Die Vorfälligkeitsentschädigung müsse das
Institut zurückzahlen.

Das habe die Bank akzeptiert, ohne dass ein Urteil gesprochen
worden sei. Darlehensnehmer, denen der Kredit von der Bank gekündigt
wurde und die eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben,
sollten nun von ihrem Geldinstitut die Vorfälligkeitsentschädigung
nebst ihnen zustehender Zinsen zurückverlangen, raten die
Verbraucherschützer. Wegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von
drei Jahren gelte das mindestens für Beträge der vergangenen drei
Jahre.

dapd.djn/T2013022500656/kaf/K2120/mwo

(Stuttgart)