Ab 1. April nehmen üblicherweise die meisten der
rund 1,9 Millionen Saisonkennzeichen-Fahrer wieder am Straßenverkehr
teil. Die Gültigkeit dieser 1997 eingeführten Zulassung ist auf
mindestens zwei und höchstens elf Monate begrenzt.

München (dapd). Ab 1. April nehmen üblicherweise die meisten der
rund 1,9 Millionen Saisonkennzeichen-Fahrer wieder am Straßenverkehr
teil. Die Gültigkeit dieser 1997 eingeführten Zulassung ist auf
mindestens zwei und höchstens elf Monate begrenzt.

Fahrten mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen sind verboten.
In so einem Fall liegt ein Verstoß gegen das
Pflichtversicherungsgesetz vor. Auch Probe- oder Überführungsfahrten
sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. „Es drohen
nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafen und im
Extremfall sogar eine Freiheitsstrafe“, sagt Jochen Oesterle vom
ADAC in München.

Komme es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem
Unfall mit Personen- oder Sachschaden, werde die Versicherung
Regress in voller Schadenshöhe nehmen. „Der Fahrzeugbesitzer haftet
dann mit seinem gesamten Vermögen, was existenzbedrohend sein kann“,
warnt Oesterle.

Sogar das Parken mit abgelaufenem Kennzeichen kann teuer werden.
Vor oder nach Ablauf der Saison ist es ausdrücklich verboten, das
Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer
hier dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem
Punkt rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig
abgeschleppt werden.

Das Nummernschild ist vor allem für Cabrio-, Wohnmobil- und
Motorradfahrer bei Neuzulassungen interessant. Die Zahl oberhalb des
Strichs zeigt den Monat des Beginns und die unterhalb des Strichs
den Monat, an dem der Zulassungszeitraum endet. Ständiges An- und
Abmelden wird so vermieden und Zeit und Geld gespart. Auch die
Versicherung und Steuer kann mit dem Nummernschild reduziert werden.

dapd.djn/T2013032500398/nom/K2120/mwa

(München)