Opfern eines Fahrraddiebstahls rät der Allgemeine
Deutsche Fahrradclub (ADFC), dies sofort bei der Polizei anzuzeigen,
um den Versicherungsschutz zu erhalten.

Bremen (dapd). Opfern eines Fahrraddiebstahls rät der Allgemeine
Deutsche Fahrradclub (ADFC), dies sofort bei der Polizei anzuzeigen,
um den Versicherungsschutz zu erhalten. Häufig reiche die Anzeige
bei der Polizei, der Versicherung müsse man lediglich darlegen, dass
das gestohlene Fahrrad nicht innerhalb einer Drei-Wochen-Frist
aufgefunden werden konnte, erklärt der ADFC in Bremen unter Berufung
auf ein Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt (Aktenzeichen: 3 C
642/04).

Wenn ein gestohlenes Fahrrad wieder auftauche, nachdem die
Versicherung die Entschädigung gezahlt habe, müsse die
Versicherungsgesellschaft schriftlich benachrichtigt werden, sagt
ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn: „Nach den Bedingungen der
Hausratversicherung hat man die Wahl, ob man die Entschädigung
zurückzahlt oder der Versicherung das wiedergefundene Fahrrad zur
Verfügung stellt.“

Wenn sich ein Fremder am eigenen oder geliehenen Rad zu schaffen
mache, darf man laut Huhn den Dieb notfalls mit Gewalt davon
abhalten, das Schloss zu zerschneiden und das Fahrrad mitzunehmen.
„Sicherer ist es aber, die Polizei anzurufen und nur dann aktiv zu
werden, wenn diese nicht rechtzeitig eintrifft“, rät Huhn. Man dürfe
den Täter auch verfolgen, um das Rad zurückzuerlangen.

Im vergangenen Jahr wurden Huhn zufolge bundesweit 328.748
Fahrraddiebstähle angezeigt. Jedes fünfte gestohlene Fahrrad sei
nicht durch ein Schloss gesichert gewesen.

dapd.djn/T2012082101287/nom/K2120/mwa

(Bremen)