Arbeitgeber dürfen einem alkoholabhängigen
Beschäftigten nur dann krankheitsbedingt kündigen, wenn die
Weiterbeschäftigung nachweislich unzumutbar ist. Dazu muss der
Arbeitgeber unter anderem konkrete betriebliche oder wirtschaftliche
Belastungen durch die Alkoholerkrankung nachweisen, wie das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Aktenzeichen: 11 Sa
167/12).
Mainz (dapd). Arbeitgeber dürfen einem alkoholabhängigen
Beschäftigten nur dann krankheitsbedingt kündigen, wenn die
Weiterbeschäftigung nachweislich unzumutbar ist. Dazu muss der
Arbeitgeber unter anderem konkrete betriebliche oder wirtschaftliche
Belastungen durch die Alkoholerkrankung nachweisen, wie das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Aktenzeichen: 11 Sa
167/12).
In dem Fall waren die Anforderungen für eine rechtmäßige
krankheitsbedingte Kündigung nach Ansicht der Richter nicht erfüllt.
Zwar habe der Kläger, der in einer Großbäckerei arbeitete, eine
Entzugstherapie abgebrochen. Daraus allein könne jedoch keine
negative Prognose für den weiteren Verlauf der Alkoholerkrankung
abgeleitet werden, erklärte das Gericht.
Zudem habe der Arbeitgeber weder konkrete Fehlzeiten des Klägers
noch Belege für die Behauptung vorgelegt, dass er den Kläger nur
noch eingeschränkt einsetzen könne. Entgegen der Auffassung des
Arbeitgebers reiche es nicht aus, allgemein auf einen
„gerichtsbekannten erheblichen Kontrollverlust von Alkoholikern“ zu
verweisen, um damit eine Kündigung zu rechtfertigen.
dapd.djn/T2012121001000/rog/K2120/mwa
(Mainz)