Wer heute das Steuerprivileg einer
Lebensversicherung in Anspruch nehmen will, darf die Policen nicht
steuerschädlich – also etwa zur Absicherung von Krediten –
einsetzen. Diese Einschränkung gilt jedoch nach Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: VIII R 16/10) nicht bei vor 1974
abgeschlossenen Verträgen.
München (dapd). Wer heute das Steuerprivileg einer
Lebensversicherung in Anspruch nehmen will, darf die Policen nicht
steuerschädlich – also etwa zur Absicherung von Krediten –
einsetzen. Diese Einschränkung gilt jedoch nach Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: VIII R 16/10) nicht bei vor 1974
abgeschlossenen Verträgen.
Die Bundesrichter stellten klar, dass die Zinsen bei diesen
Altverträgen nicht besteuert werden müssen, wenn sie zu nach
heutigen Maßstäben steuerschädlichen Zwecken eingesetzt werden.
Daran ändern auch diverse Neuregelungen der steuerlichen Bewertung
von Lebensversicherungen nichts.
dapd.djn/T2013030101247/ome/K2120/rad
(München)