Verluste aus Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor
Einführung der Abgeltungssteuer müssen noch dieses Jahr steuerlich
anerkannt werden, um die Verrechnungsmöglichkeit nicht zu verlieren.

Berlin (dapd). Verluste aus Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor
Einführung der Abgeltungssteuer müssen noch dieses Jahr steuerlich
anerkannt werden, um die Verrechnungsmöglichkeit nicht zu verlieren.
Ab 2014 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ dann nur noch mit
Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen,
Edelmetallen oder Kunstgegenständen innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist möglich. Und auch nur dann, wenn die Gewinne die
Freigrenze von jährlich 600 Euro überschreiten.

Daneben ist eine Verrechnung mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht
selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen
Spekulationsfrist möglich. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine
Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Die „Altverluste“ können ausschließlich im Rahmen der
Einkommenssteuererklärung durch das Finanzamt anerkannt werden, denn
dort wurden sie festgestellt und fortgeschrieben. Dazu muss der
Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank
vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen
Veräußerungsgewinne ersichtlich sind.

dapd.djn/T2013012301687/ome/K2120/rad

(Berlin)