Arbeitnehmer bekommen kein Weihnachtsgeld, wenn sie
die Sonderzahlung erst nach Ablauf einer im Tarifvertrag
festgeschriebenen Verfallsfrist einfordern. Das gilt auch dann, wenn
der Arbeitgeber in früheren Jahren immer Weihnachtsgeld gezahlt hat.

Hamm (dapd). Arbeitnehmer bekommen kein Weihnachtsgeld, wenn sie
die Sonderzahlung erst nach Ablauf einer im Tarifvertrag
festgeschriebenen Verfallsfrist einfordern. Das gilt auch dann, wenn
der Arbeitgeber in früheren Jahren immer Weihnachtsgeld gezahlt hat.
In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag aufmerksam macht,
wies das Landesarbeitsgericht Hamm die Klage eines Beschäftigten im
Kfz-Gewerbe ab (Aktenzeichen: 15 Sa 1896/11).

Der Kläger hatte für die Jahre 2009 und 2010 nachträglich
Weihnachtsgeld eingefordert. Seiner Ansicht nach durfte sich sein
Arbeitgeber nicht auf die im Tarifvertrag bestimmte Verfallsfrist
von drei Monaten berufen, da er sowohl 2007 als auch 2008
Weihnachtsgeld gezahlt habe.

Die Richter urteilten jedoch zugunsten des beklagten
Unternehmens. So habe der Kläger seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld
für beide Jahre zu spät geltend gemacht. Der Arbeitgeber habe sich
auch nicht „unredlich“ verhalten. Nur weil er in der Vergangenheit
das – rechtzeitig – vom Kläger eingeforderte Weihnachtsgeld
ausgezahlt habe, sei der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, das
Weihnachtsgeld nach Fristende zu gewähren. Zudem hätte das
Unternehmen den Beschäftigten auch nicht darauf hinweisen müssen,
dass das Weihnachtsgeld nach dem Verfallstermin nicht mehr gezahlt
werde.

dapd.djn/T2012111902346/rog/K2120/mwa

(Hamm)