Das Gesetz ist klar und eindeutig. Wenn nach
einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Fahrer nicht festgestellt
werden kann, darf die Verwaltungsbehörde dem Fahrzeughalter für ein
oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuchs diktieren.

Kornwestheim (dapd). Das Gesetz ist klar und eindeutig. Wenn nach
einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Fahrer nicht festgestellt
werden kann, darf die Verwaltungsbehörde dem Fahrzeughalter für ein
oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuchs diktieren. „Durch die Fahrtenbuchauflage soll
sichergestellt werden, dass man zukünftig den jeweiligen
Fahrzeugführer innerhalb der dreimonatigen
Verfolgungsverjährungsfrist dingfest machen kann“, erläutert
Rechtsanwalt Michael Winter. Geregelt ist dies im Paragrafen 31 a
der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und auf Verlangen auch
vorzuzeigen und auszuhändigen. „Man kann sich unschwer ausmalen,
welchen Aufwand dies im fahrerischen Alltag bedeutet, zumal es da
einiges zu beachten gibt“, sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte
Jurist aus Kornwestheim.

Um eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, muss Folgendes gegeben
sein: Es müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang
verletzt worden sein, der Fahrzeughalter muss innerhalb weniger Tage
angehört werden, und die Ermittlung des Fahrzeugführers muss
unmöglich gewesen sein.

„Hier kommt der Begriff der Verhältnismäßigkeit ins Spiel“,
erläutert der Rechtsanwalt. „Eine Fahrtenbuchauflage ist dann
verhältnismäßig, wenn gravierende Verkehrsverstöße vorliegen. Die
deutschen Gerichte bejahen dies beispielsweise schon bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung ab 20 Stundenkilometer aufwärts, etwa
wenn das Tempolimit dem Lärmschutz dient.“

Zwtl.: Fahrtenbuch als vorbeugende Maßnahme

Innerhalb welcher Frist der Fahrzeughalter zu den Vorwürfen
Stellung nehmen muss, ist laut Winter in der Rechtsprechung
unterschiedlich, „erfahrungsgemäß zwischen einer und zwei Wochen“.
Dabei sei es egal, ob dem Fahrzeughalter ein Verschulden daran
angelastet werden kann, dass der Fahrzeugführer unbekannt geblieben
ist.

Juristisch betrachtet solle das Fahrtenbuch gerade sicherstellen,
dass der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit künftig feststellbar
sei. „So betrachtet ist die Fahrtenbuchauflage also keine Strafe,
sondern eine vorbeugende Maßnahme, auch wenn es der Betroffene
verständlicherweise anders sieht“, erläutert Winter.

Um den Namen des Missetäters zu festzustellen, könne die Behörde
sogar im Familienkreis ermitteln. „Kommt es schließlich zum Diktat
der Zulassungsbehörde, dann ist eine Fahrtenbuchpflicht zwischen 18
und 24 Monaten Dauer keineswegs unüblich“, schildert Winter seine
Erfahrungen.

„Wird eine Fahrtenbuchauflage verhängt, ist das betroffene
Fahrzeug genau zu bezeichnen. Üblicherweise jedoch werden
Fahrtenbuchauflagen auf alle Fahrzeuge eines Halters verhängt,
manchmal sogar auf den ganzen Fuhrpark eines Halters“, warnt Winter.
Für die Behörde aufgezeichnet werden müssen Name, Vorname und
Anschrift des jeweiligen Fahrers ebenso das amtliche Kennzeichen,
Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns, Datum und Uhrzeit des
Fahrtendes. Das Ganze muss durch eine Unterschrift abgeschlossen
werden. „Dinge wie die Fahrtstrecke müssen nicht eingetragen
werden“, sagt Winter.

dapd.djn/T2012102200471/nom/K2120/mwa

(Kornwestheim)